Artikel · 14. Oktober 2026

Osteopathie: Bundesgericht verlangt eine eigenständige Gleichwertigkeitsprüfung

Urteil 2C_77/2025 vom 26. Februar 2026.

Warum dieses Urteil wichtig ist

Kann eine Schweizer Behörde einen ausländischen Osteopathieabschluss zurückweisen, weil die Antragstellerin im Ausbildungsstaat nicht zur Berufsausübung zugelassen ist? Das Bundesgericht bejahte im Urteil 2C_77/2025 vom 26. Februar 2026 zwar eine Hürde nach der europäischen Anerkennungsrichtlinie. Es verlangte aber dennoch eine eigenständige Prüfung der Gleichwertigkeit auf einer anderen Rechtsgrundlage. Das ist keine automatische Anerkennung, sondern ein Recht auf sachgerechte Prüfung.

Was genau geschehen war

Eine in der Schweiz wohnhafte Schweizerin hatte einen Bachelor- und einen Masterabschluss in osteopathischer Therapie aus Deutschland. 2023 beantragte sie beim Schweizerischen Roten Kreuz (SRK) die Gleichwertigkeit mit dem Schweizer Masterabschluss in Osteopathie FH. Das SRK trat 2024 nicht auf das Gesuch ein. Das Bundesverwaltungsgericht wies das Begehren später ab. Die zentrale Frage vor Bundesgericht lautete, ob damit bereits alle Prüfungswege ausgeschöpft waren.

Warum die Richtlinie nicht zur Anerkennung führte

Das Bundesgericht hielt fest, dass die Osteopathie in Deutschland rechtlich nicht frei ausgeübt werden kann. Die Antragstellerin verfügte nicht über die für den Berufszugang erforderliche Heilpraktikererlaubnis. Deshalb erfüllte sie Art. 13 Abs. 1 der in der Schweiz massgebenden Fassung der Richtlinie 2005/36/EG nicht (E. 6.2–6.6). Auch Art. 4f über den partiellen Berufszugang half nicht: Diese durch die Richtlinie 2013/55/EU eingeführte Bestimmung war nicht in das Schweizer Anerkennungsrecht übernommen worden (E. 6.5).

Weshalb trotzdem geprüft werden musste

Gemäss E. 7.1 kann bei fehlenden Voraussetzungen der Richtlinie subsidiär eine Prüfung gestützt auf die Diskriminierungsverbote des Freizügigkeitsabkommens und die Verhältnismässigkeit geboten sein. Dabei verfügt die Schweiz über einen erheblichen Beurteilungsspielraum. Die Vorinstanz hatte eine solche Prüfung nicht vorgenommen und dadurch Art. 10 Abs. 1 lit. a Gesundheitsberufegesetz verletzt (E. 7.2). Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut und wies den Fall zur neuen Entscheidung an das Bundesverwaltungsgericht zurück.

Was Betroffene daraus lernen können

Das Urteil zeigt: «Keine Anerkennung nach der Richtlinie» bedeutet nicht zwingend «überhaupt keine Prüfung». Entscheidend ist, ob eine andere tragfähige Rechtsgrundlage eine individuelle Gleichwertigkeitsprüfung verlangt. Das Gericht hat aber weder den deutschen Abschluss selbst anerkannt noch eine allgemeine Anerkennungspflicht für alle Berufe geschaffen. Wer sich darauf beruft, muss den eigenen Beruf, das anwendbare Recht und die nachgewiesenen Kompetenzen konkret prüfen.

Offizielle Quellen

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Allgemeine Information, keine Einzelfallberatung. Fristen und Rechtslage sind individuell zu prüfen.

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