Die Kernaussage
Kürzere klinische Praktika rechtfertigen Ausgleichsmassnahmen nicht automatisch. Die Behörde muss prüfen, ob rechtmässige Berufstätigkeit und spätere klinische Ausbildung wesentliche Unterschiede ausgleichen. Im Urteil B-2612/2024 vom 20. April 2026 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gut, hob den Entscheid des Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK) auf und wies die Sache zurück. Eine Anerkennung sprach es nicht aus.
Der Sachverhalt
Die Gesuchstellerin erwarb 2022 in Rumänien einen Abschluss in Kinetotherapie. Das SRK verlangte im April 2024 einen sechsmonatigen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung. Die ursprünglichen klinischen Praktika umfassten 22 ECTS beziehungsweise 660 Stunden, während die schweizerische Referenzausbildung über 1’400 Stunden vorsah. Das Gericht bejahte insoweit einen wesentlichen Unterschied.
Rechtlicher Rahmen
Es geht um die berufliche Anerkennung, nicht um akademische Gleichwertigkeit. Massgebend sind das Gesundheitsberufegesetz, das Freizügigkeitsabkommen Schweiz–EU samt Anhang III und die in die schweizerische Rechtsordnung übernommene Fassung der Richtlinie 2005/36/EG. Artikel 14 verlangt eine individuelle, verhältnismässige Prüfung der wesentlichen Unterschiede und der einschlägigen Berufserfahrung. Spätere EU-Änderungen gelten nicht automatisch in der Schweiz.
Mängel der Beurteilung
Das SRK hatte 31 von 180 ECTS ausgeschlossen, darunter Sport- und Sprachmodule. Sportbezogene Lehrinhalte können für die Physiotherapie relevant sein und dürfen nicht ohne Begründung ausgeklammert werden. Auch die spätere klinische Tätigkeit und Ausbildung waren im Hinblick auf die festgestellte Praktikumslücke zu würdigen.
Berufserfahrung und Weiterbildung
Aktenkundig waren 340 Stunden rechtmässige physiotherapeutische Berufstätigkeit in Rumänien und 810 Stunden klinische Praktika in einem späteren Masterstudium. Zusammen überstiegen diese 1’150 Stunden die ursprüngliche Lücke von 740 Stunden. Entscheidend sind jedoch die konkreten Tätigkeiten und Kompetenzen, nicht eine blosse Stundenrechnung. Beaufsichtigte studentische Praktika sind nicht automatisch eigenständige Berufserfahrung.
Praxisbeispiel
Wer nach dem Abschluss rechtmässig Patientinnen und Patienten behandelt und einen klinisch ausgerichteten Master absolviert, sollte Daten, Stunden, Aufgaben, Verantwortlichkeiten, Berufsausübungsberechtigung und erworbene Kompetenzen belegen. Eine pauschale Arbeitsbestätigung reicht möglicherweise nicht aus.
Entscheid und Grenzen
Das Gericht hiess die Beschwerde gut, hob den SRK-Entscheid auf und verlangte eine neue begründete Prüfung, nötigenfalls mit zusätzlichen Arbeitgebernachweisen. Es erteilte weder die Anerkennung noch schloss es spätere Ausgleichsmassnahmen aus. Kantonale Berufsausübungsbewilligungen sind gesondert zu prüfen.
Unterlagen für Gesuchstellende
Zunächst empfiehlt sich der PreCheck des SRK. Bereitzuhalten sind Diplom, Notenübersicht, detaillierte Modulbeschreibungen, Praktikumsnachweise, Weiterbildungsunterlagen und Arbeitgeberbestätigungen zu rechtmässiger Tätigkeit, Aufgaben und Stunden. Bei Ausgleichsmassnahmen sollten die verbleibenden wesentlichen Unterschiede und die Rechtsmittelfrist geprüft werden.
Primärquellen
Bundesverwaltungsgericht B-2612/2024 (20. April 2026, Versand 23. April 2026); Gesundheitsberufegesetz; Richtlinie 2005/36/EG; Anerkennungsinformationen des SRK.