Welcher Rechtsmittelweg gilt?
Bei Ablehnung einer ausländischen Berufsqualifikation oder einer Verfügung über Ausgleichsmassnahmen kann ein Rechtsmittel offenstehen. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem einschlägigen Bundes-, Kantons- oder interkantonalen Recht. Das Bundesverwaltungsgericht ist nach Art. 31 und 33 VGG für bestimmte Bundesentscheide zuständig, vorbehaltlich der Ausnahmen nach Art. 32 VGG.
Lesen Sie die Rechtsmittelbelehrung und prüfen Sie die gesetzliche Zuständigkeit. Eine Verfügung über das Nichteintreten ist rechtlich anders zu beurteilen als eine materielle Ablehnung.
Welche Fehler lassen sich rügen?
In einem bundesverwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren erlaubt Art. 49 VwVG unter anderem die Rüge einer Verletzung des Bundesrechts, einer Überschreitung oder eines Missbrauchs des Ermessens sowie einer unrichtigen oder unvollständigen Sachverhaltsfeststellung.
Mögliche Streitpunkte sind ein falscher Vergleichsberuf, übergangene Diplome oder Berufserfahrung, nicht belegte wesentliche Unterschiede, unverhältnismässige Ausgleichsmassnahmen und eine ungenügende Begründung. Auch die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann relevant sein.
Welche Beschwerdefrist gilt?
Sofern das VwVG Anwendung findet, beträgt die Beschwerdefrist nach Art. 50 Abs. 1 grundsätzlich 30 Tage ab Eröffnung. Das ist keine allgemeine Regel für sämtliche Anerkennungsbehörden. Zustellung, Fristbeginn und besondere Verfahrensnormen sind sorgfältig zu prüfen.
Eine unverbindliche Kontaktaufnahme, eine Nachfrage oder eine neue Gesuchseinreichung hemmt die Rechtsmittelfrist nicht automatisch.
Welche Anträge sind möglich?
Ein Rechtsmittel kann je nach Aktenlage auf Aufhebung, direkte Anerkennung, Neubewertung einer Ausgleichsmassnahme oder Rückweisung zu neuem Entscheid gerichtet sein. Der Antrag muss zum gerügten Mangel und zur Prüfungsbefugnis der Rechtsmittelinstanz passen.
Zu klären sind ferner die Zulässigkeit neuer Beweismittel und eine allfällige aufschiebende Wirkung. Nach Art. 55 Abs. 1 VwVG kommt Beschwerden grundsätzlich aufschiebende Wirkung zu, sofern keine Ausnahme oder rechtskonforme Entziehung vorliegt.