Unterschiedliche Ausbildungen bedeuten nicht automatisch Ablehnung
Dass eine ausländische Ausbildung nicht vollständig dem schweizerischen Referenzabschluss entspricht, rechtfertigt für sich allein nicht jede ablehnende Verfügung. Zunächst müssen das anwendbare Anerkennungsregime, die konkret nicht erfüllte Voraussetzung und die Belege dafür festgestellt werden.
Abhängig von den gesetzlichen Grundlagen können Berufserfahrung, zusätzliche Ausbildung und Ausgleichsmassnahmen berücksichtigt werden müssen. Daraus folgt jedoch kein genereller Anspruch auf Anerkennung; für einzelne Berufe gelten Sonderregeln.
Wann kann ein Entscheid angefochten werden?
Rechtliche Zweifel können sich ergeben, wenn eine unzutreffende Rechtsgrundlage oder Vergleichsprofession angewandt wurde, erhebliche Unterlagen unberücksichtigt bleiben oder der Entscheid die angeblich fehlenden wesentlichen Kompetenzen nicht nachvollziehbar erklärt.
Soweit Art. 13 und 14 der für die Schweiz geltenden Fassung der Richtlinie 2005/36/EG anwendbar sind, kann die Prüfung geeigneter Ausgleichsmassnahmen erforderlich sein, anstatt unmittelbar die Anerkennung zu verweigern. Berufsspezifische Regelungen und Ausnahmen müssen gesondert berücksichtigt werden.
- Fehlende klare Benennung der nicht erfüllten gesetzlichen Voraussetzung;
- unzureichende Würdigung von Diplom, Ausbildung oder Berufserfahrung;
- bloss formeller Lehrplanvergleich ohne Prüfung der erworbenen Kompetenzen;
- nicht konkret nachgewiesene wesentliche Unterschiede;
- Nichtprüfung einer gesetzlich vorgesehenen milderen Massnahme;
- Begründung, die eine wirksame Rechtskontrolle nicht ermöglicht.
Individuelle Prüfung der Qualifikationen
Wo die entsprechenden europarechtlichen Vergleichsgrundsätze gelten, sind Diplome, Ausbildungsnachweise und einschlägige Berufserfahrung mit den im Aufnahmestaat verlangten Kenntnissen und Fähigkeiten abzugleichen. Diesen Ansatz erläutert unter anderem der EuGH in der Rechtssache C-238/98, Hocsman, Rn. 35–40, innerhalb ihres jeweiligen Anwendungsbereichs.
Entscheidend ist somit nicht eine schematische Identität zweier Studienpläne, sondern der Nachweis der berufsrelevanten Kompetenzen. Ob der unionsrechtliche Grundsatz auch im konkreten schweizerischen Fall herangezogen werden kann, bedarf einer eigenen Prüfung.
Was ist zuerst zu prüfen?
Lesen Sie Dispositiv, Begründung und Rechtsmittelbelehrung und sichern Sie den Zustellnachweis. Klären Sie Referenzberuf, Zuständigkeit, berücksichtigte Unterlagen, Berufserfahrung, mögliche Ausgleichsmassnahmen und die tatsächliche Beschwerdefrist.
Der durch die Richtlinie 2013/55/EU eingeführte Art. 4f über einen partiellen Berufszugang wurde von der Schweiz nicht automatisch übernommen. Daraus lässt sich deshalb kein allgemeines Teilzugangsrecht unter dem Freizügigkeitsabkommen ableiten. Eine unverbindliche Anfrage hemmt eine Rechtsmittelfrist nicht.
- Art der Verfügung und ihr Dispositiv feststellen;
- Zustellungsdatum nachweisbar sichern;
- zuständige Rechtsmittelinstanz und Frist bestimmen;
- konkrete Sachverhalts- und Rechtsfehler benennen;
- prüfen, ob eine Rückweisung zur Neubeurteilung sachgerecht ist.