Berufsanerkennung · Verfahrensstand

Ausgleichsmassnahmen bei der Diplomanerkennung: Wann sind sie zulässig?

Eine Ausgleichsmassnahme setzt rechtlich erhebliche Unterschiede voraus, die durch nachgewiesene Kenntnisse nicht bereits ausgeglichen sind.

Nicht jeder Unterschied ist wesentlich

Eine ausländische Ausbildung darf nicht allein wegen abweichender Fächerbezeichnungen oder Ausbildungsdauer mit Ausgleichsmassnahmen belegt werden. Unter dem anwendbaren allgemeinen Anerkennungssystem der Richtlinie 2005/36/EG muss die Behörde prüfen, ob sich gerade für die Berufsausübung wesentliche Ausbildungsinhalte erheblich unterscheiden.

Soweit das einschlägige Recht eine Prüfung nach Art. 14 vorsieht, sind die Unterschiede konkret zu bestimmen und zu begründen. Die jeweiligen sektorspezifischen Bestimmungen und die für die Schweiz tatsächlich geltende Fassung sind zu beachten.

Berufserfahrung muss berücksichtigt werden

Bevor eine Eignungsprüfung oder ein Anpassungslehrgang angeordnet wird, ist nach den anwendbaren Vorschriften zu beurteilen, inwiefern Berufspraxis, Zusatzqualifikationen und nachgewiesene Kenntnisse die festgestellten Defizite kompensieren.

Für die rechtliche Einordnung können BVGer B-4821/2023, E. 3.7; BGer 2C_493/2017, E. 5.3 und BGE 140 II 185, E. 4.2 herangezogen werden, sofern diese Rechtsprechung für die betreffende Berufsgruppe einschlägig ist.

Prüfungsumfang und Verhältnismässigkeit

Die Massnahme darf nicht über die rechtlich erheblichen und nachgewiesenen Unterschiede hinausgehen. Eine pauschale Pflicht zur Wiederholung grosser Teile einer Ausbildung ist gesondert auf ihre Verhältnismässigkeit zu prüfen. Welche Person zwischen Eignungsprüfung und Anpassungslehrgang wählen kann, richtet sich nach dem konkreten Anerkennungsregime.

Der durch die Richtlinie 2013/55/EU geänderte Wortlaut von Art. 14 darf nicht ungeprüft als für die Schweiz anwendbare Norm zitiert werden; massgeblich ist die im FZA einbezogene Fassung.

Wann lohnt sich eine Überprüfung?

Ein Entscheid kann Fragen aufwerfen, wenn die Behörde die fehlenden Kompetenzen nicht benennt, Berufserfahrung unbeachtet lässt, ohne nähere Prüfung eine Eignungsprüfung verlangt oder deren Inhalt weiter reicht als die festgestellten Defizite.

Prüfen Sie die Begründung, die Rechtsmittelbelehrung und die Zustellung. Ein rechtzeitiges Rechtsmittel muss sich auf das anwendbare Verfahrensrecht stützen.

Prüffragen

  • Welche wesentlichen beruflichen Kompetenzen sollen fehlen?
  • Wie wurde die Differenz nachgewiesen?
  • Welche Erfahrung und Weiterbildung sind berücksichtigt?
  • Ist die Prüfung auf das rechtlich Erforderliche beschränkt?
  • Ist die Dauer des Lehrgangs angemessen?

Wesentliche Unterschiede: ausführlicher Leitfaden · Beschwerde.

Directive 2005/36/EC

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