Was die Zahlen im Physiotherapiefall zeigen
Die Schweizer Referenzausbildung umfasste nach den im Urteil wiedergegebenen Angaben für Forschungsmethoden und evidenzbasierte Praxis median 475 bis 570 Stunden (19 ECTS). Die Behörde berücksichtigte zunächst rund 60 Stunden aus nachgewiesenen Weiterbildungsmodulen. Der Beschwerdeführer verwies später auf insgesamt 320 Stunden; nach den Modulbeschrieben waren jedoch nicht alle davon spezifisch der evidenzbasierten Praxis gewidmet. Das Gericht hielt die festgestellten Lücken für ausreichend belegt und wies die Beschwerde ab. Urteil B-4821/2023, E. 5.
Was die Rechtsprechung tatsächlich zeigt
Im Urteil B-4821/2023 vom 8. März 2024 befasste sich das Bundesverwaltungsgericht mit einem niederländischen Physiotherapiediplom. Es stellte klar, dass die Behörde wesentliche Unterschiede darlegen muss (E. 3.7); der Bewerber muss aber bei der Abklärung mitwirken. Im konkreten Fall hielt das Gericht die festgestellten Lücken beim wissenschaftlichen Arbeiten trotz geltend gemachter Erfahrung für genügend belegt und wies die Beschwerde ab. Die im Urteil zusätzlich erwähnten Entscheide 2C_493/2017 und BGE 140 II 185 betreffen ursprünglich die akademische Anerkennung nach der Lissabonner Konvention; sie sind hier als Bezugspunkte der Argumentation zu verstehen, nicht als eigenständige Entscheide über berufliche Ausgleichsmassnahmen.
Wann sind Unterschiede «wesentlich»?
Nach Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG in der für die Schweiz anwendbaren Fassung rechtfertigt nicht jede Abweichung der Lehrpläne eine Ausgleichsmassnahme. Der ursprüngliche Art. 14 Abs. 4 stellt auf Ausbildungsinhalte ab, deren Kenntnis für die Berufsausübung wesentlich ist und bei denen sich Dauer oder Inhalt der Ausbildung erheblich unterscheiden. Massgeblich ist stets die tatsächlich reglementierte Tätigkeit und das für sie geltende Anerkennungsregime.
Ein pauschaler Hinweis auf fehlende Studienmodule genügt nicht, um die rechtliche Bedeutung der Differenzen nachvollziehbar zu machen. Auch sektorspezifische und nationale Regeln können den Prüfungsrahmen verändern.
Welche Kenntnisse wurden bereits erworben?
Art. 14 Abs. 5 verlangt im allgemeinen Anerkennungssystem eine verhältnismässige Anwendung der Ausgleichsmassnahmen. Zuvor ist zu prüfen, ob berufliche Erfahrung in einem Mitgliedstaat oder einem Drittstaat die identifizierten wesentlichen Unterschiede ganz oder teilweise ausgleicht. Je nach anwendbarem Recht können zusätzliche Ausbildungen und nachgewiesene Kompetenzen ebenfalls relevant sein.
Die Ausbildung ist also nicht bloss anhand von Modultiteln oder Semesterzahlen zu vergleichen. Es kommt auf die tatsächlich erworbenen und nachgewiesenen Kenntnisse an. Als weiterführende schweizerische Rechtsprechung werden BVGer B-4821/2023, E. 3.7; BGer 2C_493/2017, E. 5.3 und BGE 140 II 185, E. 4.2 genannt. Ihre Bedeutung ist für den jeweiligen Sachverhalt eigenständig zu prüfen.
Eignungsprüfung und Anpassungslehrgang
Eine Eignungsprüfung oder ein Anpassungslehrgang kommt nur in Betracht, wenn die einschlägigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Massnahme und Umfang müssen auf die erheblichen, rechtlich relevanten Defizite ausgerichtet sein. Bei der Wahl zwischen den Instrumenten können berufsspezifische Ausnahmen bestehen; das Wahlrecht ist daher nicht pauschal zu beurteilen.
Die Behörde muss erklären können, weshalb eine weniger belastende oder gezieltere Massnahme nicht genügt. Bei Gesundheitsberufen kann der Schutz der Patientinnen und Patienten besonderes Gewicht haben, ohne die Verhältnismässigkeitsprüfung entfallen zu lassen.
Was sollte ein negativer Entscheid enthalten?
Prüfen Sie insbesondere, welche Kenntnisse oder Tätigkeiten angeblich fehlen, welche Belege dies tragen, ob ergänzende Ausbildungen und Erfahrung berücksichtigt wurden, ob die Prüfung auf wesentliche Unterschiede beschränkt bleibt, ob die Dauer der Massnahme angemessen ist und ob Begründung und Rechtsmittelbelehrung korrekt sind.
Je nach Verfahrensstand kommen ergänzende Unterlagen, ein Antrag auf begründete Neubewertung oder ein Rechtsmittel in Betracht. Die konkrete Frist richtet sich nach dem zuständigen Verfahren. Eine unverbindliche Anfrage unterbricht sie nicht.
Prüffragen zur Verhältnismässigkeit
- Welche konkret erforderlichen Fähigkeiten sollen fehlen?
- Welche Unterlagen belegen deren Fehlen?
- Wurden Berufserfahrung und ergänzende Ausbildung geprüft?
- Ist der Inhalt der Eignungsprüfung auf diese Lücken begrenzt?
- Ist ein Anpassungslehrgang in Dauer und Inhalt verhältnismässig?
- Sind rechtliches Gehör, Begründung und Rechtsmittel gewährleistet?
Welcher Richtlinientext gilt in der Schweiz?
Wichtig für die Schweiz: Die Richtlinie 2013/55/EU hat Art. 14 später geändert. Diese Änderungen wurden nach den Informationen des SBFI nicht generell in das Freizügigkeitsabkommen übernommen. Massgebend ist deshalb die im konkreten Fall in der Schweiz anwendbare Fassung, nicht unbesehen der aktuelle konsolidierte EU-Wortlaut.
Primärquellen: Richtlinie / directive 2005/36/CE (Originalfassung); SBFI / SEFRI.